Satzung

Lauchhammer, den 16.11.2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Budo Verein Lauchhammer“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01979 Lauchhammer.
  3. Der Verein erkennt das Statut des DSB bzw. die Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Der Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports.
  2. Gefördert wird der Sport.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  4. Zweck des Vereins ist es, Gelegenheit des Sports im Interesse einer körperlichen Ertüchtigung seiner Mietglieder zu geben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern.
  5. Die Organe des Vereins (§9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsbuchführung selbständige Sektion gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    • ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben
    • auswärtigen Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung and die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Jahresschluss.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter HandlungenEs ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
    Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtig, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beitragswesen

  1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festlegen.
  4. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregellungen werden die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des Vereins festgehalten.

§ 8 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    • Verweis
    • Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen
    • Ausschluss

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitung

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwart
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    e) Satzungsänderungen
    f) Beschlussfassung über Anträge
    g) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2
    h) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 4. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
    Für den Nachweis der frist – und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens 4 Wochen liegen.
    Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge auf  Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    • von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1
    • vom Vorstand
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen ist. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und den Protokollführern unterzeichnet werden muss.

 § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm – und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zustehe, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzendem
    b) dem 2. Vorsitzendem
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
  2. Die Vorstände führen die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Sektionen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Kassenwart
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied durch Wahlabstimmung mit der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 § 13 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich an dem Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Für die Ernennung zu Ehrenmitgliedern ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Die Ernennung ist weiterhin nur mit der Zustimmung des zum Ehrenmitglied zu ernennenden Mitglieds möglich.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege ist mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und jeweils Bericht zu erstatten. Die oder der Prüfer der Kasse erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Senftenberg e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der der vorliegenden Form am 16.11.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Budo – Verein Lauchhammer“ e. V. beschlossen worden und tritt mit dem Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisher gefassten Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

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